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Ab 1. April 2003: Zusatzprüfung für das Mitführen von Anhängern

Eine der jüngsten Anpassungen im Strassenverkehrsgesetz an die EU-Gesetzge-bung betrifft auch den Betrieb von Anhängern an Personenwagen und erfordert neu eine Zusatzprüfung.

Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Anpassungen an das europäische Recht klammern auch den Betrieb von Anhängern an Personenwagen bis 3500 kg nicht aus. Die augenfälligsten Auswirkungen dieser Anpassungen für den Schweizer Führerausweisinhaber waren in der Vergangenheit die Erhöhung des Anhängerbe-triebsgewichtes an Personenwagen, die mit dem Führerausweis der Kategorie B be-trieben werden konnten sowie die Akzeptanz der Anhängezuglasten der Fahrzeug-hersteller. Diese Anpassungen hatten ganz allgemein zu einer merklichen Nutzungs-verbesserung von Anhängern beigetragen. Jetzt kommen allerdings Änderungen auf uns zu, die den künftigen Haltern von Anhängern wenig Freude bereiten dürften. Nachdem schon einmal in der Vergangenheit das Mitführen eines Anhängers eine Prüfung erforderte, wurde diese Vorschrift wieder fallengelassen und konnte jeder-mann mit einem Führerausweis der Kategorie B Anhänger mit demjenigen Betriebs-gewicht mitführen, welches die Anhängelast gemäss Zugfahrzeugausweis zuliess.

Ab 1. April 2003 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die stark einschränkend, aufwändig und kostenintensiv ist. Neu dürfen ab diesem Datum Fahrzeuglenker mit dem Führerausweis Kat. B (Personenwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht) nur noch Anhänger mitführen, die ein maximales Gesamtgewicht von 750 kg haben oder de-ren Gesamtgewicht - zusammen mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - 3500 kg nicht übersteigen. Einzige Ausnahme davon; das Gesamtgewicht des Hängers darf höher als 750 kg ausfallen, wenn er das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übertrifft und das Gesamtgewicht des Zuges von 3500 kg eingehalten ist. Alle An-hängerkompositionen (Zugfahrzeug und Hänger) die diesen Rahmen sprengen, er-fordern eine Zusatzprüfung des Lenkers. Zwar ist es auch hier so, dass die Besitz-standswahrung der Lenker, die bereits einen Führerschein besitzen, gewährleistet bleibt und alle „Altlenker“ ihre Anhänger wie bisher bewegen dürfen. Für Neulenker ist aber künftig eine kostenpflichtige Zusatzausbildung und -prüfung erforderlich.

War die bisherige Regelung so, dass die Gesetzeskonformität der Anhängerkompo-sition von den gesetzlichen Möglichkeiten des Zugfahrzeuges und des Hängers be-stimmt wurde, ist neu die Führerscheinkategorie das hauptbestimmende Moment mit Sicht auf den Lenker. Entsprechend ist denn auch die zusätzlich erforderliche Füh-rerscheinprüfung zur Erlangung der neuen und europakonformen Führerscheinkate-gorie BE ausgestaltet. Die Anforderungen an den Anhänger mit dem die Zusatzprü-fung absolviert werden muss, ist so definiert, dass er nicht mehr übersehbar sein darf (Problem Rückwärtsfahrt!), ein minimales Gesamtgewicht von 1000 kg und ein Be-triebsgewicht von 800 kg aufweisen muss. In der Praxis dürfte diese neue Regelung vor allem dann Probleme bringen, wenn beispielsweise eine Familie mit einem Wohnanhänger in die Ferien unterwegs ist und der Junior mit seinem Führerausweis der Kategorie B (nach dem 1. April 2003 den Lernfahrausweis erworben) ohne Zu-satzprüfung den Anhängerzug bewegen will. Vater darf - Junior macht sich strafbar.

Diese Gesetzesanpassung wird zweifelsfrei auch zu Auswirkungen führen, deren Nutzen im Rahmen der Verkehrssicherheit fraglich ist. Als Folge einer früheren An-passung an EU-Recht dürfen ja Hänger auch in der Schweiz mit einem Gesamtge-wicht bis 750 kg ohne jegliche Bremse betrieben werden. Das Fehlen einer Betriebs- und einer Stellbremse ist aber nicht in allen Betriebszuständen über jeden Zweifel erhaben. Die Sicherung des Anhängers ohne Stellbremse auf Abstellplätzen oder die Einwirkungen des Hängers bei steilen Bergabfahrten mit fehlender Betriebsbremse auf das Zugfahrzeug etwa, sind nur zwei Punkte mit fraglicher Sicherheit. Die neue Gesetzesregelung wird zweifelsfrei aber gerade dieser Anhängerkategorie Vorschub leisten. Allerdings ist es dem Anhängerbetreiber, der auf Sicherheit baut auch in Zu-kunft überlassen, einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von 750 kg mit einer Be-triebs- und Stellbremse zu erstehen und zu betreiben. Dies verursacht zwar bei der Anschaffung und im Unterhalt höhere Kosten, erhöht aber die Betriebssicherheit ei-nes Hängers wesentlich.

Die Gesetzesbestimmungen ab 1. April 2003 zum Betrieb von Anhängern an leichten Personen- und Lieferwagen
  Erlaubt mit Führerausweis Kat. B
(ohne Zusatzprüfung)
Erlaubt mit Zusatzprüfung BE
Anhänger-Gesamtgewicht ungebremst max. ½ Zugfahrzeugleergewicht in jedem Fall nicht höher als 750 kg max. ½ Zugfahrzeugleergewicht in je-dem Fall nicht höher als 750 kg
Anhänger-Gesamtgewicht gebremst Unter Einhaltung der Anhängelast des Zugfahrzeuges: Gesamtzugsgewicht (Zugfahrzeug + Hänger) max. 3500 kgGesamtgewicht des Anhängers:nicht schwerer als das Leergewicht des Zugfahrzeuges Max. Anhängelast lt Fahrzeughersteller

(Quelle: Wilfried Gusset)

 

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