Ab
1. April 2003: Zusatzprüfung für das Mitführen
von Anhängern
Eine der jüngsten
Anpassungen im Strassenverkehrsgesetz an die EU-Gesetzge-bung
betrifft auch den Betrieb von Anhängern an Personenwagen
und erfordert neu eine Zusatzprüfung.
Gesetzesänderungen
im Zusammenhang mit Anpassungen an das europäische Recht
klammern auch den Betrieb von Anhängern an Personenwagen
bis 3500 kg nicht aus. Die augenfälligsten Auswirkungen dieser
Anpassungen für den Schweizer Führerausweisinhaber waren
in der Vergangenheit die Erhöhung des Anhängerbe-triebsgewichtes
an Personenwagen, die mit dem Führerausweis der Kategorie
B be-trieben werden konnten sowie die Akzeptanz der Anhängezuglasten
der Fahrzeug-hersteller. Diese Anpassungen hatten ganz allgemein
zu einer merklichen Nutzungs-verbesserung von Anhängern beigetragen.
Jetzt kommen allerdings Änderungen auf uns zu, die den künftigen
Haltern von Anhängern wenig Freude bereiten dürften.
Nachdem schon einmal in der Vergangenheit das Mitführen eines
Anhängers eine Prüfung erforderte, wurde diese Vorschrift
wieder fallengelassen und konnte jeder-mann mit einem Führerausweis
der Kategorie B Anhänger mit demjenigen Betriebs-gewicht
mitführen, welches die Anhängelast gemäss Zugfahrzeugausweis
zuliess.
Ab 1. April
2003 tritt nun eine Gesetzesänderung in Kraft, die stark
einschränkend, aufwändig und kostenintensiv ist. Neu
dürfen ab diesem Datum Fahrzeuglenker mit dem Führerausweis
Kat. B (Personenwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht) nur noch Anhänger
mitführen, die ein maximales Gesamtgewicht von 750 kg haben
oder de-ren Gesamtgewicht - zusammen mit dem Gesamtgewicht des
Zugfahrzeuges - 3500 kg nicht übersteigen. Einzige Ausnahme
davon; das Gesamtgewicht des Hängers darf höher als
750 kg ausfallen, wenn er das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht
übertrifft und das Gesamtgewicht des Zuges von 3500 kg eingehalten
ist. Alle An-hängerkompositionen (Zugfahrzeug und Hänger)
die diesen Rahmen sprengen, er-fordern eine Zusatzprüfung
des Lenkers. Zwar ist es auch hier so, dass die Besitz-standswahrung
der Lenker, die bereits einen Führerschein besitzen, gewährleistet
bleibt und alle „Altlenker“ ihre Anhänger wie
bisher bewegen dürfen. Für Neulenker ist aber künftig
eine kostenpflichtige Zusatzausbildung und -prüfung erforderlich.
War die bisherige
Regelung so, dass die Gesetzeskonformität der Anhängerkompo-sition
von den gesetzlichen Möglichkeiten des Zugfahrzeuges und
des Hängers be-stimmt wurde, ist neu die Führerscheinkategorie
das hauptbestimmende Moment mit Sicht auf den Lenker. Entsprechend
ist denn auch die zusätzlich erforderliche Füh-rerscheinprüfung
zur Erlangung der neuen und europakonformen Führerscheinkate-gorie
BE ausgestaltet. Die Anforderungen an den Anhänger mit dem
die Zusatzprü-fung absolviert werden muss, ist so definiert,
dass er nicht mehr übersehbar sein darf (Problem Rückwärtsfahrt!),
ein minimales Gesamtgewicht von 1000 kg und ein Be-triebsgewicht
von 800 kg aufweisen muss. In der Praxis dürfte diese neue
Regelung vor allem dann Probleme bringen, wenn beispielsweise
eine Familie mit einem Wohnanhänger in die Ferien unterwegs
ist und der Junior mit seinem Führerausweis der Kategorie
B (nach dem 1. April 2003 den Lernfahrausweis erworben) ohne Zu-satzprüfung
den Anhängerzug bewegen will. Vater darf - Junior macht sich
strafbar.
Diese Gesetzesanpassung
wird zweifelsfrei auch zu Auswirkungen führen, deren Nutzen
im Rahmen der Verkehrssicherheit fraglich ist. Als Folge einer
früheren An-passung an EU-Recht dürfen ja Hänger
auch in der Schweiz mit einem Gesamtge-wicht bis 750 kg ohne jegliche
Bremse betrieben werden. Das Fehlen einer Betriebs- und einer
Stellbremse ist aber nicht in allen Betriebszuständen über
jeden Zweifel erhaben. Die Sicherung des Anhängers ohne Stellbremse
auf Abstellplätzen oder die Einwirkungen des Hängers
bei steilen Bergabfahrten mit fehlender Betriebsbremse auf das
Zugfahrzeug etwa, sind nur zwei Punkte mit fraglicher Sicherheit.
Die neue Gesetzesregelung wird zweifelsfrei aber gerade dieser
Anhängerkategorie Vorschub leisten. Allerdings ist es dem
Anhängerbetreiber, der auf Sicherheit baut auch in Zu-kunft
überlassen, einen Hänger mit einem Gesamtgewicht von
750 kg mit einer Be-triebs- und Stellbremse zu erstehen und zu
betreiben. Dies verursacht zwar bei der Anschaffung und im Unterhalt
höhere Kosten, erhöht aber die Betriebssicherheit ei-nes
Hängers wesentlich.
Die
Gesetzesbestimmungen ab 1. April 2003 zum Betrieb von Anhängern
an leichten Personen- und Lieferwagen |
|
Erlaubt
mit Führerausweis Kat. B
(ohne Zusatzprüfung) |
Erlaubt
mit Zusatzprüfung BE |
Anhänger-Gesamtgewicht
ungebremst |
max.
½ Zugfahrzeugleergewicht in jedem Fall nicht
höher als 750 kg |
max.
½ Zugfahrzeugleergewicht in je-dem Fall nicht
höher als 750 kg |
Anhänger-Gesamtgewicht
gebremst |
Unter
Einhaltung der Anhängelast des Zugfahrzeuges: Gesamtzugsgewicht
(Zugfahrzeug + Hänger) max. 3500 kgGesamtgewicht
des Anhängers:nicht schwerer als das Leergewicht
des Zugfahrzeuges |
Max.
Anhängelast lt Fahrzeughersteller |
|
(Quelle: Wilfried
Gusset)
|