Campingwelt Nachrichten

 

C1-Prüfung entschärft

 
Vor allem den vielen Feuerwehren in diesem Land ist es zu verdanken, dass die seit 1. April 2003 geltenden Vorschriften zur C1-Prüfung, die zum Fahren mit schweren Wohnmobilen über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht berechtigt, am 1. November 2003 entschärft worden ist.
Nach den Protesten der Feuerwehrverbände hat das Bundesamt für Strassen diese ernst genommen und mit Unterstützung der Feuerwehrorganisationen Vertretern der Fahrlehrerverbände und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter eine einvernehliche und Kosten sparende Lösung gefunden, die sowohl dem Anliegen der Feuerwehren (Reduktion des Aufwands) als auch jenem der Verkehrssicherheit (sicheres Führen von schweren Motorwagen) Rechnung trägt. Dies nachdem die Feuerwehren Probleme bei der Rekrutierung von Miliz-Feuerwehrleuten geltend gemacht hatten.
Neu müssen Führerinnen und Führer von Feuerwehrmotorwagen nicht mehr die Lastwagentheorieprüfung bestehen, sonder eine spezielle, auf die neuen Unterkategorien C1 und D1 zugeschnittenen Prüfung ablegen, bei der Kenntnisse über die Arbeits- und Ruhezeitverordnung weit gehend ausgeklammert werden.
Das inhaltliche und sicherheitsrelevante Niveau der Theorie-Ausbildung bleibt bestehen.
Die häufigsten Fragen zum neuen C1-Ausweis
Viele Besitzer eines C1-Ausweises sind verunsichert, wenn es um den Eintausch einen alten gegen einen neuen Fahrausweis im Kreditkartenformat geht. Hier die Antworten auf die beiden häufigsten Fragen:
 
Darf ich als Inhaber der bisherigen Kategorie C1 nach dem 1.4.1003 keine schweren Feuerwehr-Motorwagen oder ein schweres Wohnmobil fahren und bin ich auf Fahrzeuge unter 7,5 t Gesamtgewicht eingeschränkt?
Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorie C1 und C1E von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg.
Beim Umtausch werden die Kategorien C1 und C1E mit dem Code 109 (inkl. Motor Home > 7,5 t) ergänzt. Art. 151d, Abs. 8
 
Unterstehen nur Inhaber eines nach dem 1.4.2003 erstandenen Fahrausweises der Unterkategorie C1 der Pflicht der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung oder auch Besitzer eines bisherigen Führerauswises?
Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für die Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1. Dies gilt auch für die bisherigen Führerausweisinhaber der Kategorie C1. Art. 27, Abs.1 Bst.a sowie Anhang 1
(Quelltext: Wohnmobil & Caravan)
 

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